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Satzung

PRÄAMBEL:
Grunderklärung zur Sprachform.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung die Sprachform des generischen Maskulinums angewendet. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form Geschlechter unabhängig verstanden werden soll.

§1 NAME, SITZ UND RECHTSFORM

  1. Der Verein führt den Namen Verkehrsverein Wolfstein e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern unter der Nummer: VR 21129 eingetragen.
  2. Der Verein wurde am 30.06.1972 errichtet und hat seinen Sitz in Wolfstein.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.

§2 ZWECK DES VEREINS

  1. Der Zweck des Verkehrsvereins Wolfstein e.V. ist die Förderung und Pflege der heimischen Wirtschaft und Kultur. Er dient der Förderung des Fremdenverkehrs und der überörtlichen Bedeutung von Wolfstein. Weiterer Zweck ist die Unterstützung und Koordination der Aufgaben der örtlichen, dem Verkehrsverein angeschlossener Vereine. Dem Verein angeschlossene Gewerbetreibende und Freiberufler erhalten Unterstützung in Form von Beratung und der Durchführung gemeinsamer Aktivitäten und Werbeveranstaltungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Organe des Vereins agieren ehrenamtlich.
  6. Ehrenamtlich tätige Personen haben lediglich Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied des Verkehrsvereins Wolstein e.V. kann jede natürliche und juristische Person, werden. Das Mindestalter zum Erwerb der Mitgliedschaft beträgt 16 Jahre.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben möchte hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch (Aufnahmeantrag / Beitrittserklärung) zu richten. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern (Erziehungsberechtigten) zu unterzeichnen. Mit der deren Unterschrift erteilen die Erziehungsberechtigten gleichfalls Ihre Zustimmung, dass das minderjährige Mitglied alle Mitgliedsrechte selbst wahrnehmen darf und die Erziehungsberechtigten für die entstehenden.
  3. Das minderjährige Mitglied nimmt generell alle Mitgliedsrechte im Verein selbst wahr. Die Erziehungsberechtigten können zwar jederzeit Ihre Zustimmung, die Sie mit Ihrer Unterschrift auf der Beitrittserklärung (Aufnahmeantrag) dazu erteilt haben, schriftlich gegenüber dem Vorstand widerrufen, sind aber dadurch nicht berechtigt als gesetzlicher Vertreter die Mitgliedsrechte selbst wahrzunehmen.
  4. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
  5. Eine eventuelle Ablehnung kann dem Antragsteller (ohne Angabe von Gründen) schriftlich mitgeteilt werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Ablehnung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  6. Über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
  7. Automatisch Mitglied sind alle örtlich eingetragenen Vereine mit Sitz in Wolfstein, soweit sie Ihren Mitgliedsbeitrag leisten.

§4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein,
    5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es sich vereinsschädigend verhält, bzw. wiederholt gegen die Satzung und Beitragsordnung, trotz vorheriger Ermahnung, gröblich verstößt, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Vor der Beschlussfassung sind dem Mitglied die gegen ihn erhobenen Vorwürfe schriftlich bekannt zu geben. Ihm ist die Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb von vier Wochen schriftlich zu äußern. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von vier Wochen beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich Widerspruch gegen seinen Ausschluss einlegen. Über diesen entscheidet dann per Beschluss die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich in der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen. Eine etwaige von ihm verfasste schriftliche Stellungnahme ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle satzungsgemäßen Rechte und Pflichten. Eine Rückgewähr von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.

§5 MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise (z.B. Lastschriftverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug und Rücklastschrift regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils gültigen Fassung bekanntgegeben.
  3. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliederschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
  4. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den< allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für Finanzierung von Baumaßnahmen und größeren Projekten.
  5. Der Jahresbeitrages richtet sich nach der entsprechenden Kategorie:
    1. Privatpersonen / Förderer
    2. Vereine / gemeinnützige Institutionen
    3. Gewerbe / Freiberufler
    4. Gemeinden und Verbandsgemeinde
  6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
    1. dem Vorstandsvorsitzenden (1. Vorsitzender)
    2. den beiden Vorstandsvertretern (2. Vorsitzende)
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. sowie gegebenenfalls einem Ehrenvorsitzenden in beratender Funktion.
  2. Ein eventueller Ehrenvorsitzender wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Er ist sodann Mitglied des Vorstandes in beratender Funktion, jedoch ohne Stimmrecht im Vorstand. Die Funktion endet durch Austrittserklärung oder Tod.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, darunter der Vorstandsvorsitzende und einer der beiden Vorstandsvertreter (2. Vorsitzenden).
  4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen des Beirates) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom einem der beiden Vorstandsvertretern (2. Vorsitzenden) schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch (e-Mail oder Messenger Dienst) einberufen wird. Zu diesen Sitzungen kann der Vorstandsvorsitzende bei Bedarf auch die Mitglieder des Beirates einladen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder einer der beiden Vorstandsvertreter (2. Vorsitzenden), anwesend sind.
  9. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, anwesenden gültigen Simmendes Vorstands. Der Beirat hat kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  10. Die Vorstandssitzung leitet der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung einer der beiden Vorstandsvertretern (2. Vorsitzenden). Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  11. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Stimme durch Vollmacht auf eine andere Person oder ein anderes Mitglied ist generell ausgeschlossen.
  2. Dem Verein angeschlossene Vereine oder gemeinnützige Institutionen werden auf der Mitgliederversammlung durch eine Person aus Ihrer Vorstandsschaft / Geschäftsleitung, stimmberechtigt vertreten. Diese muss die Legitimation und Mitgliedschaft im Vorstand / Geschäftsleitung bei der Mitgliederversammlung gegebenenfalls nachweisen. Eine Entsendung einer anderen, mit Vollmacht ausgestatteten Person, die nicht Mitglied des Vorstandes ist, ist ausgeschlossen. Besteht bei der entsendeten Person auch eine Mitgliedschaft als Privatperson, so hat Sie trotzdem nur eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  3. Dem Verein angeschlossene Gewerbebetriebe oder Freiberufler werden auf der Mitgliederversammlung durch einen Ihrer gesetzlichen Vertreter, stimmberechtigt vertreten. Auch diese Person muss gegebenenfalls Ihre Legitimation rechtssicher nachweisen. Auch hier ist eine Vertretung durch Vollmacht ausgeschlossen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entgegennahme des Kassenberichts und den Berichten der Rechnungsprüfer.
    2. Entlastung des Vorstandes.
    3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    5. Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer (2 Personen)
    6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    7. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassen- /Rechnungsprüfer, sowie zwei Ersatzprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von 2 Jahren. Sie können nur zweimal in Folge wiedergewählt werden. Sie prüfen gemeinsam und zeitgleich die Buchführung einschließlich Jahresabschluss und berichten über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung. Sie erstellen Ihren Prüfbericht schriftlich. Dieser muss das Ergebnis ihrer Feststellungen und einen Vorschlag über die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes enthalten.
  6. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, möglichst im 1. oder 2. Quartal vom Vorstand einzuberufen.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    1. wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt.
    2. wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  8. Die Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 10 Tage vor dem anberaumten Termin per Email durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannten Mitgliederadressen. Mitglieder die keine Email Adresse angegeben haben, werden per Brief eingeladen.
  9. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder als Präsenzveranstaltung oder in einem geeigneten virtuellen Verfahren, das sicherstellt, dass nur berechtigte Personen teilnehmen können. Im virtuellen Verfahren sind die Mitglieder verpflichtet, ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen.
  10. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden (1. Vorsitzender), bei dessen Verhinderung von einem der beiden Vorstandsvertreter (2. Vorsitzenden) oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  11. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
  12. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss nur dann schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  13. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks oder Fernsehens, beschließt alleine die Mitgliederversammlung.
  14. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  15. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  16. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmenzahlen erreicht haben.
  17. Über die Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsprotokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
    1. Ort und Zeit der Versammlung
    2. Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    3. die Zahl der erschienenen Mitglieder
    4. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
    5. die Tagesordnung
    6. die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen) der einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
    7. Beschlüsse in vollem Wortlaut
  18. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  19. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  20. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§9 DER BEIRAT

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei Bedarf in beratender Funktion. Er kann zu Vorstandssitzungen eingeladen werden, hat aber kein Stimmrecht. Ihm gehören an:

a) Der Bürgermeister der Stadt Wolfstein, oder bei Verhinderung ein vom Bürgermeister bestellter Stellvertreter aus dem Stadtrat der Stadt Wolfstein.
b) Ein Vertreter „Verein“ aus den in Wolfstein gemeldeten Vereinen, der vom Vorstand berufen wird.
c) Ein Vertreter „Gewerbe“ aus den in Wolfstein ansässigen Gewerbebetrieben, der vom Vorstand berufen wird.

§10 DATENSCHUTZ

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in der Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogenen Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
    1. Speicherung
    2. Bearbeitung
    3. Verarbeitung
    4. Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise der Verkauf von Mitgliederdaten) ist nicht statthaft.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
    1. Auskunft über seine gespeicherten Daten.
    2. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit.
    3. Sperrung seiner Daten.
    4. Löschung seiner Daten.
  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder im weiteren der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§11 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND ANFALLBERECHTIGUNG

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende (1.Vorsitzende) und einer der beiden Vorstandsvertreter (2. Vorsitzenden) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die dem Verein angehörigen gemeinnützigen Vereine und zwar im Verhältnis Ihrer jeweiligen Mitgliederstärke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, Zwecke zu verwenden haben.

§12 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt sofort und unverzüglich nach Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung in ihrer Fassung vom 19.01.2009 mit sofortiger Wirkung außer Kraft.

Wolfstein, den 06.03.2023

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